Rechts Staat?!
Über den Umgang mit Rechtsextremen im Amt
In deutschen Behörden treten immer wieder Fälle von Rechtsextremismus zutage. Den Staat stellt das vor die Herausforderung, einen sinnvollen Umgang mit dem Problem zu finden. Warum der Impuls „einfach rauswerfen“ nicht der richtige ist und die gesetzlichen Grundlagen überarbeitet werden müssen.
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Alles nur Einzelfälle?!
In Sachsen will der Breivik-VersteherAnders Behring Breivik beging am 22. Juli 2011 die Anschläge in Oslo und auf der Insel Utøya, bei denen 77 Menschen ums Leben kamen, davon 69 Teilnehmer eines Zeltlagers der Jugendorganisation AUF der sozialdemokratischen Arbeiderpartiet. Er ist ein Rechtsradikaler, den andere Rechtsradikale als Vorbild ansehen oder zumindest sein Manifest „verstehen“. Jens Maier nach einem Ausflug in den Bundestag für die AfD wieder in die Justiz [1]. Seinen Parteifreund Mario Lehmann, der Abgeordneter im Landtag von Sachsen-Anhalt war und mehrfach den Holocaust verharmlost hat, zieht es zurück in den Polizeidienst [2]. Währenddessen verbreitet der Familienrichter Christian Dettmar in Weimar Verschwörungstheorien in Bezug auf die Corona-Pandemie [3]. In Baden-Württemberg wurde der Bundestagsabgeordnete und Staatsanwalt Thomas Seitz wegen rassistischer Aussagen und fehlender Trennung zwischen Amt und politischer Betätigung aus dem Staatsdienst entfernt [4]. In der Polizei fliegt eine rechtsextreme Chatgruppe nach der anderen auf [5]. In Mecklenburg-Vorpommern fand erst kürzlich ein Prozess gegen einen Polizisten statt, der in der rechtsextremen Prepper-Gruppe „NordkreuzNordkreuz nennt sich eine Gruppe von etwa 40 bis zeitweise 54 rechtsextremen deutschen Preppern, die sich auf einen erwarteten Staatszusammenbruch am „Tag X“ vorbereiten und die eine Massentötung von als politische Gegner betrachteten Flüchtlingshelfern geplant haben sollen. (Wikipedia)“ organisiert war [6]. Die Aufzählung könnte beliebig fortgeführt werden und zeigt: Deutsche Behörden haben ein Problem mit Rechtsextremismus, von Einzelfällen kann niemand mehr ernsthaft sprechen.
Dürfen Beamt:innen rechtsextrem sein?
Daher stellt sich die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten der Staat hat, wenn seine Bediensteten rechtsextrem sind. Wenn sich Beamt:innen nicht an ihre Dienstpflichten halten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, disziplinarrechtlich gegen sie vorzugehen. Neben einer Verwarnung oder Geldbuße stehen dabei Mittel bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Verfügung.
„Deutsche Behörden haben ein Problem mit Rechtsextremismus, von Einzelfällen kann niemand mehr ernsthaft sprechen.“
Bevor aber disziplinarrechtliche Maßnahmen angewendet werden können, muss die Verletzung einer Dienstpflicht vorliegen. Wenn Beamt:innen durch rechtsextremes Verhalten auffällig werden, kommt insbesondere ein Verstoß gegen ihre „Verfassungstreuepflicht“ in Betracht. Diese verlangt, dass Beamt:innen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhalt eintreten. Das BundesverfassungsgerichtUnabhängiges Verfassungsorgan der Justiz. Es ist das höchste Organ der Rechtssprechung. führt aus, dass Beamt:innen sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren müssen, die den Staat und seine verfassungsgemäße Ordnung angreifen [7]. Dass zumindest diese Distanzierung fehlt, liegt bei vielen rechtsextremen Amtsträger:innen nahe. Dennoch fällt es schwer, Beamt:innen mit entsprechenden Einstellungen einfach aus dem Amt zu werfen – und das hat gute Gründe.
Der Radikalenerlass als mahnendes Beispiel
1972 beschloss Bundeskanzler Willy Brandt mit den Ministerpräsidenten den „Radikalenerlass“, der das Ziel verfolgte, Verfassungsfeinde aus dem Staatsdienst fernzuhalten. Um dieses Ziel umzusetzen, wurden Bewerber:innen auf öffentliche Stellen, aber auch Personen, die bereits für den Staat arbeiteten, auf ihre Verfassungstreue hin überprüft. Grundlage der Einschätzung war neben einer Anfrage über die Person beim Verfassungsschutz eine Befragung. Da es keine genauen Anweisungen gab, wann eine Person als verfassungsfeindlich zu gelten hatte, wurde die Befragung oft zu einer Gesinnungsprüfung. Dabei reichten schon Bagatellen, um die Verfassungstreue der Bewerber:innen in Frage zu stellen.
Obwohl der Erlass so formuliert war, dass er gegen links wie rechts anwendbar gewesen wäre, wurde er fast ausschließlich gegen Linke angewendet. Das war kein Zufall, sondern die Idee dahinter. Nachdem Rudi Dutschke zum „Marsch durch die Institutionen“ aufgerufen hatte, waren vor allem konservative Kräfte besorgt, dass der Staat bald von Kommunist:innen unterwandert sein könnte. „Linksradikale“ waren, auch angesichts des Terrors der RAF, die größte Sorge des Staats.
Bundeskanzler Helmut Schmidt formulierte später, dass der Radikalenerlass mit Kanonen auf Spatzen geschossen habe [8]. Im eigentlichen Wortsinn verhielt sich der Staat den Bewerber:innen gegenüber in der Tat radikaler bzw. totalitärer, als es die aller meisten abgelehnten Bewerber:innen selbst je waren. Denn im Prinzip wurde eine ganze Generation anlasslos verdächtigt, den Staat und seine Institutionen abzulehnen. Über die Jahre ließen deshalb der Bund und immer mehr Länder den Radikalenerlass unangewendet.
Auch wenn es Stimmen gibt, die angesichts der Herausforderungen des gesellschaftlichen Rechtsrucks und dem damit verbundenen Erstarken der AfD den Radikalenerlass auf rechts umgemünzt anwenden wollen, sollte dieser Impuls dringend unterdrückt werden. Wie es nicht geht, hat die Vergangenheit eindrucksvoll gezeigt, massenhafte Überwachung inklusive.
Das Problem mit der Extremismustheorie
Die momentane gesetzliche Lage erschwert es, angemessene Reaktionen für Fälle von Rechtsextremismus in Behörden zu finden. Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, zu der sich Staatsbedienstete bekennen müssen, ist ein äußerst unbestimmter Rechtsbegriff. Die Auslegung wird in diesem Kontext vor allem durch den Verfassungsschutz vorgenommen, der sich dabei im Wechselspiel mit der Gesetzgebung auf die Extremismustheorie stützt. Diese unterstellt, dass es eine gesellschaftliche Mitte gäbe, die pro-demokratisch ist. Dieser Mitte werden im rechten und linken Spektrum „Extremist:innen“ gegenübergestellt, die demokratiefeindlich seien [9].
Bei der Abgrenzung zwischen Extremist:innen und Demokrat:innen bleibt die Extremismustheorie ebenso vage wie der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Auslegung durch den Verfassungsschutz hat schon zu absurden Ergebnissen geführt, beispielsweise als die Aussage „system change not climate change“ von Ende Gelände Berlin als linksextrem gewertet wurde [10]. Das Beispiel verdeutlicht, dass es keine objektiven Kriterien gibt, anhand derer klar nachvollziehbar wäre, wer Extremist:in und wer Demokrat:in ist. Die Kategorisierung liegt im Auge des Betrachters und damit de facto beim demokratisch nicht überwachten Verfassungsschutz [11].
Diese Problematik verschärft sich, wenn Personen wie Helmut Roewer eben jene Einschätzungen vornehmen sollen. Der ehemalige Präsident des Thüringer Verfassungsschutzes publizierte nach seiner Laufbahn in der Behörde für verschiedene rechtsextreme Medien wie das Compact Magazin oder den Kopp Verlag [12]. Dasselbe Problem zeigt sich bei Hans-Georg Maaßen, der nach seinem unrühmlichen Ende beim Bundesverfassungsschutz im rechtspopulistischen Milieu auf Stimmenfang ging. Von solchen Personen eine unvoreingenommene Einschätzung zu erwarten, ob bestimmte Positionen demokratiefeindlich sind, wäre naiv.
„Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, die gesetzlichen Grundlagen zu überarbeiten.“
Die gesetzliche Grundlage taugt nicht
Das Grundproblem bei der Frage, ob und wie der Staat gegen Beamt:innen vorgehen sollte, ist in der Unbestimmtheit der Gesetzeslage zu finden. Es gibt selbstredend klare Fälle, bei denen der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zur Einordnung ausreicht, beispielsweise wenn der Bundeswehroffizier Franco Albrecht einen rechtsextrem motivierten Anschlag plant [13]. Allerdings helfen die existierenden Kriterien kaum mehr weiter, wenn die Fälle weniger klar sind. Die Entscheidungen werden dann zwangsläufig willkürlich. Wegen dieser unklaren Begrifflichkeit und der Erfahrung mit dem völlig missratenen Radikalenerlass fällt es schwer, passgenaue Lösungen für die jeweiligen Fälle zu finden. Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, die gesetzlichen Grundlagen zu überarbeiten. Ein sinnvoller Ansatzpunkt wäre dabei, bestimmte Einstellungen auszudifferenzieren, die mit der jeweiligen Tätigkeit im Staatsdienst unvereinbar sind. Wie solche Lösungen aussehen könnten, wird Teil eines weiteren Beitrags zu diesem Thema.
Quellen:
- https://www.deutschlandfunk.de/jens-maier-afd-rechtsextrem-richter-rueckkehr-100.html
- https://www.mz.de/mitteldeutschland/sachsen-anhalt/afd-mann-aus-sachsen-anhalt-mit-kriegswaffe-mario-lehmann-posiert-in-uniform-mit-patronengurt-und-mg-1545789
- https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/urteil-maskenpflicht-schulen-weimarer-amtsrichter-anklage-rechtsbeugung/
- https://taz.de/Urteil-gegen-AfD-Politiker-Thomas-Seitz/!5783765/
- ua. https://www.fr.de/politik/polizei-hessen-rechtextremer-chat-darmstadt-praesidium-news-91467623.html
- https://daserste.ndr.de/panorama/aktuell/Bewaehrungsstrafe-fuer-Nordkreuz-Chef,prepper126.html
- BVerfGE 39, 334
- https://www.swr.de/swr2/wissen/archivradio/helmut-schmidt-distanziert-sich-von-radikalenerlass-100.html
- Backes/Jesse 1993
- https://taz.de/Ende-Gelaende-im-Verfassungsschutzbericht/!5685153/
- Fuhrmann/Schulz 2021, S. 83 ff.
- https://www.boell-bw.de/de/2020/11/11/rechte-medien-corona-im-visier
- https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/52ste18175a117-olg-frankfurt-franco-a-terrorismus-bundeswehr-staatsschutz/
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