Illustration Lupe vergrößert Text auf Ordnern zum Radikalenerlass

Radikalenerlass gegen rechts?

Was wir aus der Geschichte lernen können

Der Staat tut sich beim Umgang mit Rechtsextremen in den Behörden schwer. Im Artikel „Rechts Staat?!“ wurde erläutert, dass eine Ursache dafür die rechtlichen Grundlagen sind. Was wir aus der Geschichte lernen können und warum ein „Radikalenerlass gegen rechts“ keine gute Idee ist.

Der rechtliche Umgang mit Rechtsextremen im Amt

Mit dem Erstarken der AfD sind rechtsextreme Positionierungen und Handlungen in Deutschland zunehmend salonfähig geworden. Gleichzeitig hat es dazu geführt, dass das Phänomen von Rechtsextremismus in deutschen Behörden und die Frage, wie der Staat mit Rechtsextremen im Amt umgehen kann und sollte, zunehmend in den Fokus rückt. Handhabungen dafür sind durchaus vorhanden, maßgeblich Regelungen aus dem Beamten- und Disziplinarrecht. Im Beamtenrecht zum Beispiel ist festgelegt, dass sich Beamt:innen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und für diese eintreten müssen. Wer rechtsextrem ist, könnte damit gegen die sogenannte „Verfassungstreuepflicht“ verstoßen. Mögliche Konsequenzen solcher Pflichtverletzungen sind im Disziplinarrecht geregelt. Vorgesehen sind Maßnahmen wie ein Tadel oder eine Geldbuße, in den schlimmsten Fällen können Beamt:innen aber auch ihre Stellung verlieren.

Sogenannte Rechtsanwender:innen müssen sich also in konkreten Fällen fragen, ob bestimmte Einstellungen bzw. Handlungen von Beamt:innen so weit gehen, dass daraus geschlossen werden kann, dass sie sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Aber da fängt die Herausforderung schon an. Denn was ist das eigentlich – die freiheitlich-demokratische Grundordnung? Versucht man, den Begriff zu fassen, stellt man schnell fest, dass er sehr unbestimmt ist. Genau darin liegt das Problem, der darauf beruhenden gesetzlichen Regelung. Im Einzelfall fällt es schwer, zu bestimmen, ob die Schwelle zur Pflichtverletzung schon überschritten wurde. Ein Blick in die Geschichte zeigt nämlich, dass sich mit dieser Norm (fast) alles rechtfertigen lässt.

Illustration Radikalenerlass

Die Rechtsgrundlagen nach dem 3. Reich

Schon die Adenauer-Regierung hat in Beamt:innen, die „von innen“ gegen den Staat agitieren könnten, eine Gefahr gesehen. Das damalige Beamtenrecht sah vor, dass Beamt:innen sich zur „Staatsauffassung“ bekennen müssen. Die Regierung legte im sogenannten Adenauer-Erlass fest, dass Beamt:innen dieser Anforderung nicht gerecht werden, wenn sie sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung engagierten. Wann das der Fall war, regelte der Erlass gleich mit. Es wurden elf linke und zwei rechte Organisationen als verfassungsfeindlich gelistet. Wer darin Mitglied war, engagierte sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Somit bestimmte die Regierung selbst, wer als verfassungsfeindlich zu gelten hatte und deshalb nicht in den Staatsdienst durfte. Bemerkenswert ist dabei, dass Personen, die noch kurze Zeit vorher auf die NSDAP und Adolf Hitler geschworen hatten, nicht zu den Verfassungsfeinden gezählt wurden.

 

Der Radikalenerlass verschärft die Kontrolle

In der aufgeheizten Stimmung der 1970er Jahre wurde der Radikalenerlass geschaffen. Er bestimmte, dass sich Beamt:innen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen müssen. Soweit entsprach dies der bisherigen Rechtslage. Neu war dagegen, wie die „Verfassungstreue“ der Beamt:innen und Anwärter:innen überprüft wurde. Hierfür wurde nämlich die sogenannte „Regelanfrage“ beim Verfassungsschutz eingeführt. Personen, die sich auf Stellen in Behörden bewarben, aber auch Beamt:innen, wurden von nun an systematisch vom Inlandsgeheimdienst durchleuchtet. Wenn der Verfassungsschutz einen Anlass fand, daran zu zweifeln, dass sie sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannten, konnte die Anstellung versagt werden. Sogar bereits verbeamtete Personen wurden auf der Grundlage dieser Untersuchungen entlassen [1].

Im Gegensatz zum Adenauer-Erlass machte der Radikalenerlass aber keine Vorgaben, wer als verfassungsfeindlich gelten sollte. Das hatte zur Folge, dass die Entscheidung darüber an die Rechtsanwender:innen, also Dienstvorgesetzte und Verfassungsschutz, ausgelagert wurde. Bei dieser Entscheidung spielte die politische Lage eine entscheidende Rolle. Die Angst vor kommunistischen Kollaborateur:innen war groß, sodass Maßnahmen fast nur gegen Personen aus dem linken Spektrum verhängt wurden. In Bayern beispielsweise wurden auf Grundlage des Radikalenerlasses über 100 Bewerber:innen aus dem linken, aber nur zwei aus dem rechten Spektrum abgelehnt [2]. An einem Mangel rechter Beamt:innen lag das nicht, in Behörden stellten sie einen weit größeren Anteil als linke Beamt:innen [3]. Trotz der Tatsache, dass der Rechtsbegriff unverändert blieb, kam es zu einer massiven Ausweitung von einseitigen Entlassungen und Ablehnungen. Das geforderte Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung konnte also ausgelegt werden, wie es politisch gerade passte.

Das Ende des Radikalenerlasses

Der Radikalenerlass stand aus diesem Grund massiv in der Kritik. Kein anderer europäischer Staat hatte vergleichbar strenge Regelungen. Die Nichteinstellungen, vor allem aber die Entlassungen, waren zudem rechtlich sehr umstritten, weil die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens in Frage stand. Letztlich hatte sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über eine Entlassung auf Grundlage des Radikalenerlasses zu entscheiden und stellte deren Rechtswidrigkeit fest [4]. Aus all diesen Gründen ließen der Bund und mit der Zeit auch immer mehr Bundesländer die Regelanfrage beim Verfassungsschutz ruhen. Der Radikalenerlass wurde also nicht mehr angewendet, die Anzahl der auf Grundlage der fehlenden Verfassungstreue abgelehnten Personen ging massiv zurück. Bei der Anwendung des Rechtsbegriffs führt dieser Turnaround verständlicherweise zu großer Verunsicherung.

Zeit für neue rechtliche Kategorien

Die Beliebigkeit der Rechtsgrundlage wollen sich einige Personen nun zu Nutzen machen, wenn sie einen „neuen Radikalenerlass gegen rechts“ einführen wollen. Die Forderung, der Auslegung des beamtenrechtlichen Kernbegriffs noch einmal eine neue Wendung zu geben, unterstreicht dessen Beliebigkeit. Er hängt nicht von festen Kategorien, sondern von der politischen Stimmung ab. Mit solchen Normen, besonders in einem so brisanten Bereich, tun sich weder Demokratie noch Rechtsstaat einen Gefallen.

Die Grundlage neuer Regelungen sollte nicht mehr auf dem unklaren Extremismuskonzept, sondern auf den konkreten politischen Einstellungen beruhen, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass eine Person rechtsextrem ist. Beispielsweise ist die Beschäftigung einer rechtsextremen Polizistin nicht problematisch, weil sie „Extremistin“ ist. Problematisch ist es, wenn sie antisemitische Einstellungen hat. Dann lässt sich problemlos begründen, dass sie nicht auf Streife geschickt werden kann, weil immer befürchtet werden muss, dass sie nicht neutral mit den Menschen umgeht, auf die sie trifft. Für den Streifendienst wäre diese Frau ungeeignet.

Auflösung des Radikalenerlasses ©Verena Siggelkow

Ein rechtsextremer Lehrer ist ebenfalls nicht ungeeignet, weil er „Extremist“ ist. Unterrichtet er beispielsweise Geschichte und vertritt geschichtsrevisionistische Narrative, ist er für seinen Job nicht geeignet, weil er nicht fähig ist, neutral Wissen über Geschichte zu vermitteln. Ein Beispiel wäre der ehemalige Grundschullehrer Nikolai Nerling. Er wurde entlassen, weil im Unterricht – also  öffentlich – den Rechtsstaat und unsere Verfassung verächtlich gemacht habe.

Ebenso ist eine rechtsextreme Richterin nicht als „Extremistin“, aber als Anhängerin des völkischen Nationalismus für ihren Posten ungeeignet. Wer dem völkischen Nationalismus anhängt, negiert nämlich die Gleichheit aller Menschen, die jeder neutralen Rechtsprechung zu Grunde liegen muss. In diesem Stil könnten Regelungen geschaffen werden, die transparent und nachvollziehbar festlegen, was von Beamt:innen erwartet wird. Dies zu erreichen sollte ein Anliegen des Staats sein und es würde erlauben, zielgerichtet und rechtssicher auf rechtsextreme Amtsträger:innen zu reagieren.

Quellen:
1) https://taz.de/50-Jahre-Radikalenerlass/!5821215/
2) https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Radikalenerlass
3) https://www.zeit.de/2022/03/radikalenerlass-linke-extremismus-geschichte/seite-2?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F
4) EGMR, Urteil vom 26.09.1993, Az. 7/1994/454/535

Werde Demokratie-Verfechter:in
fürs DEMOS MAG

Du willst das DEMOS MAG unterstützen, weil guter, diverser Journalismus Dir am Herzen liegt und Du auch denkst, dass Demokratie keine Selbstläuferin ist? Dann spende einmalig mit einer eSpende oder werde Abonnent:in auf Steady.
Fördere mit uns den gesellschaftlichen Diskurs und gib mit Deiner Spende den im Mainstream unterrepräsentierten Stimmen mehr Gewicht.

Jetzt Abonnieren

Johannes Maurer studiert Rechtswissenschaft. Er beschäftigt sich seit Jahren intensiv mit Politik und war viele Jahre in der akademischen und studentischen Selbstverwaltung engagiert. Momentan setzt er sich im Rahmen des Podcasts „Über Rechte reden“ vor allem mit dem Thema Rechtsextremismus auseinander.

Foto: © Jana Lipinski

Verena Siggelkow ist Wahlberlinerin und Künstlerin. Nach ihrer Ausbildung zur Illustratorin und grafischen Zeichnerin hat sie als Freiberuflerin im Bereich Stop-Motion gearbeitet und sowohl digital als auch analog eigene Illustrationen sowie Kinderbücher gestaltet. Aufgrund ihres Interesses an sozialen Themen, hat sie aufbauend das Studium der Sozialen Arbeit absolviert und setzt sich nun mit der Verbindung von Kunst, Kreativität und Selbstbestimmung auseinander.

ZUM TEILEN